TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe)

 TRGS 529 - Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas

Der rechtlich richtige Umgang mit Spurenelemente nach TRGS 529

 

  • Was ist/sind die TRGS?
    TRGS steht für „Technische Regeln für Gefahrstoffe“. Diese konkretisieren die Reglungen der Gefahrstoffverordnung.

  • Wofür steht die TRGS 529?
    Die TRGS 529 wurde vom Ausschuss für Gefahrstoffe für den Bereich „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ erstellt.

  • Anwendungsbereich
    Die TRGS 529 betrifft alle Biogasanlagen im landwirtschaftlichen und industriellen Bereich, von der Substratanlieferung bis zum BHKW auf dem Betriebsgelände bzw. bis zum Eingangsflansch des Gasgebläses oder –verdichter

 

Gilt auch für Zusatz- und Hilfsstoffe!.

 

  • Was sind Zusatz- und Hilfsstoffe?
    Spurenelemente sind Zusatzstoffe, die von Mikroorganismen zur Aufrechterhaltung ihres Stoffwechsels und zur Enzymbildung benötigt werden.


WAS SIE BEIM EINSATZ VON SPURENELEMENTEN AB JETZT BEACHTEN SOLLTEN:

 

  1. Der Arbeitgeber muss eine Gefährdungsbeurteilung zum Umgang mit Spurenelementen erstellen. Das Maß der Gefährdung sowie die zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen ermittelt werden.

  2. Substitutionsprüfung: Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob Gefahrstoffe wie Spurenelemente durch wenig gefährlichere Stoffe oder Verfahren ersetzt werden können, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind (Minimierungsgebot!).

  3. Pulverförmige Spurenelemente müssen pelletiert bzw. gecoatet sein, um die Staubbelastung zu reduzieren.

  4. Flüssige Spurenelemente dürfen ausschließlich im geschlossenen System dosiert werden.

  5. Vor dem Umgang mit Spurenelementen muss zunächst eine Unterweisung durch eine fachkundige Person erfolgen.

  6. Die Lagerung von Spurenelementen muss unter Verschluss erfolgen und der Lagerort muss gekennzeichnet sein.

  7. Zu jedem eingesetzten Produkt müssen aktuelle Sicherheitsdatenblätter vorhanden sein und auch dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden.

  8. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten eine persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

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